Allgemeine Vertragsbedingungen der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG 1/3


Vertragsinhalt

Nachstehende Vertragsbedingungen gelten für die Vermietung von Standflächen

an den Aussteller zur jeweiligen Veranstaltung.

Vermietet wird von der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG mit Sitz in Herrenberg,

nachstehend Veranstalter genannt.

1. Vertragsschluss

a) Anmeldung schriftlich oder online per Anmeldeformular

Die Veranstalter erstellt für die jeweiligen Messeveranstaltungen ein

Anmeldeformular, mit dem sich der Aussteller für einen Standplatz bewerben kann.

Die Bewerbung für einen Standplatz kann auch durch Verwendung des hierfür zur

Verfügung stehenden Online-Anmeldeformulars erfolgen. Mit Übermittlung der

vollständig ausgefüllten Online-Anmeldung ist der Antrag verbindlich bei dem

Veranstalter eingegangen.

Mit der Übermittlung des Anmeldeformulars werden die „allgemeinen

Teilnahmebedingungen“ und soweit für die jeweilige Veranstaltung vorhanden,

die „besonderen Teilnahmebedingungen“, die „Hausordnung“, die „technischen

Richtlinien“ sowie die Regelungen der „Serviceunterlagen“ durch den Aussteller

anerkannt.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des anmeldenden Ausstellers

gelten nur insoweit, als der Veranstalter deren Geltung ausdrücklich zugestimmt

hat.

Die Anmeldung ist ein Vertragsangebot des Ausstellers, das der Annahme durch

den Veranstalter bedarf. Die Zusendung des Anmeldeformulars begründet

keinen Anspruch auf Zulassung. Bis zur Entscheidung des Veranstalters über die

Zulassung ist der Aussteller an seine Anmeldung gebunden.

Auf der Anmeldung aufgeführte Platzwünsche werden nach Möglichkeit vom

Veranstalter berücksichtigt, sind jedoch für den Veranstalter nicht bindend. Ein

Konkurrenzausschlusswunsch ist gesetzlich nicht zulässig. Die Teilnahme ist

marktoffen und unterliegen den behördlichen Festsetzungsvorschriften.

Mit der Bestellung verpflichtet sich der Aussteller, die gesetzlichen, arbeits- und

gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Umweltschutz, Feuerschutz,

Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung einzuhalten.

b) Standbestätigung

Erst mit der darauffolgenden Standbestätigung durch den Veranstalter oder mit

Eingang der Rechnung beim Aussteller, kommt der Vertrag zwischen Aussteller

und Veranstalter zustande.

2. Auswahlkriterien, Platzzuteilung und

Zulassung

Der einzelne Aussteller hat keinen Anspruch auf Vertragsschluss. Über die

Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet

der Veranstalter. Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Standbestätigung des

Veranstalters mit Angabe des bereitgestellten Standes. Mit der Zulassung kommt

der Vertrag zwischen Veranstalter und Aussteller zustande.

Weicht der Inhalt der Standbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung

des Ausstellers ab, so kommt auch dann der Vertrag nach Maßgabe der

Standbestätigung zustande, es sei denn, dass der Aussteller binnen zwei Wochen

schriftlich widerspricht. Insbesondere ist es für den Veranstalter zulässig und

vertretbar, wenn aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des

zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens

je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Das gilt

nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Träger

und Säulen sind in die Standfläche mit einbezogen.

Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die

durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei

das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche

des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standeinteilung wird

schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der

Hallen- und Standnummer mitgeteilt.

Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der

Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand/

Fläche zu geben.

Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung

der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der

angemeldeten Fläche vorzunehmen.

Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere

wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und

Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung

des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte

Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Es besteht kein

Konkurrenzschutz für den einzelnen Aussteller. Der Aussteller verpflichtet sich,

ausschließlich angemeldete und vom Veranstalter zugelassene Waren auszustellen.

Die erteilte Anmeldungsbestätigung kann vom Veranstalter vor Beginn der

Veranstaltung widerrufen werden, wenn die Voraussetzung für die Erteilung beim

Aussteller nicht oder nicht mehr gegeben sind. Soweit es aus tatsächlichen oder

rechtlichen Gründen erforderlich ist, ist der Veranstalter berechtigt, eine Änderung

der Bestellung des Ausstellers in Bezug auf Ausstellungsgegenstände oder Fläche

etc. vorzunehmen. Dieses wird dem Aussteller mitgeteilt.

3. Zahlungsbedingungen und Rücktritt /

Entlassung aus dem Vertrag /

Außerordentliche Kündigung /

Vermieterpfandrecht

a) Zahlungsbedingungen

Die Höhe der Standmiete und die Zahlungstermine sind aus der Rechnungsstellung

des Veranstalters ersichtlich. Die Zahlungstermine sind einzuhalten. Die vorherige

und vollständige Zahlung der Rechnung zu den festgesetzten Zahlungsterminen

ist Voraussetzung für den Bezug der Standfläche und für die Aushändigung der

Ausweispapiere.

Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Kunden- und

Rechnungsnummer auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten zu

überweisen. Entscheidend für die fristgerechte Zahlung ist dabei der Eingang

beim Veranstalter.

Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe

sowie eine Gebühr von 3,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer für die jeweilige

Mahnung zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren und höheren

Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

b) Rücktritt und Entlassung aus dem Vertrag

Ein Rücktritt vom Mietvertrag durch den Aussteller ist ausgeschlossen, es sei denn,

dieser wurde durch den Veranstalter grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet

oder die Voraussetzungen der §§ 323, 324 oder § 326 BGB liegen vor.

Sofern der Aussteller seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, ohne dass die

Voraussetzungen hierfür gemäß der obigen Ausnahmen vorliegen, wird einer

Entlassung aus dem Vertragsverhältnis seitens des Veranstalters nur dann

zugestimmt, wenn sich der Aussteller zur Zahlung des Mietentgeltes und der bis

dahin entstandenen sonstigen Kosten verpflichtet. Das Mietentgelt verringert sich

um 75 %, sofern dem Veranstalter eine Neuvermietung der Standfläche gelingt. In

jedem Fall bleibt dem Aussteller die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren

oder gar keinen Schadens für den Veranstalter vorbehalten.

Der Veranstalter kann die Entlassung davon abhängig machen, dass der

gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Neuvermietung entspricht

einer Entlassung aus dem Vertrag, jedoch hat evtl. der Erstaussteller die Differenz

zwischen der tatsächlichen und der erzielten Miete zu tragen, zuzüglich der sich

aus Absatz 1 ergebenden Beträge. Kann der Stand nicht anderweitig vermietet

werden, so ist der Veranstalter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen

anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand

in anderer Weise auszufüllen. In diesem Falle hat der Mieter keinen Anspruch

auf Minderung der Standmiete. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw.

Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des Mieters.

c) Außerordentliche Kündigung

Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

zu kündigen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Ausstellers wesentlich

verschlechtern nach Abschluss des Vertrages oder wenn über das Vermögen

des Ausstellers ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse

eingestellt wurde. In diesem Fall bleibt der Aussteller weiterhin zur Zahlung der

Miete und der bis dahin entstandenen Kosten verpflichtet.

Die außerordentliche Kündigungsm.glichkeit des Veranstalters gilt auch für den

Fall, wenn die Miete nicht oder nur teilweise trotz Nachfristsetzung bis zu der vom

Veranstalter festgelegten Zahlungsfrist eingeht.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Veranstalter

ausdrücklich vor.

d) Vermieterpfandrecht

Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten

steht der Veranstalter an den eingebrachten Messe-/Ausstellungsgegenständen

und der Standausrüstung das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet

nicht für Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände, außer bei

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und kann nach schriftlicher Ankündigung und

Fristsetzung zur Zahlung diese versteigern lassen oder, sofern sie einen Börsenoder

Marktpreis haben, freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass

alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des

Ausstellers sind.

4. Sorgfaltspflichten des Ausstellers

Der Aussteller hat bei Durchführung der Messeveranstaltung darauf zu achten und

zu sorgen, dass er und seine eingesetzten Hilfspersonen, die anderen Teilnehmer

und Besucher Kunden der Veranstaltung nicht behindern und dass durch ihn

und seine Hilfspersonen die Durchführung der Veranstaltung nicht gestört wird.

Soweit durch den einzelnen Aussteller Störungen hervorgerufen werden, ist der

Veranstalter berechtigt, entsprechende Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Diese Maßnahmen können bei Zuwiderhandlungen des Ausstellers in einem

Platzverweis enden. Der Veranstalter behält sich in einem solchen Fall das Recht

vor, mit sofortiger Wirkung von sämtlichen Verträgen mit dem diesbezüglichen

Aussteller zurückzutreten.

5. Höhere Gewalt und Absage

a)

Der Veranstalter haftet nicht für Fälle höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen,

Streik und Aussperrungen, Terroranschlägen, Seuchen wie insbesondere

Epidemien oder Pandemien, die eine planmäßige Abhaltung der Messe/

Ausstellung unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind.

In diesem Fall ist er berechtigt, die Veranstaltung vor Eröffnung abzusagen oder

zeitlich zu verlegen oder zu verkürzen. Der Veranstalter wird hierzu die Aussteller

unverzüglich unterrichten, sobald ihm dies nach Kenntniserlangung technisch

möglich ist.

b)

Muss die Messe/Ausstellung in diesen Fällen oder auf behördliche Anordnung

abgesagt oder geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller

zu tragenden Kosten in voller Höhe bzw. wie folgt zu zahlen: Erfolgt die Absage

mehr als 3 Monate vor Durchführung der Veranstalter werden keine Standmiete

und sonstige Kosten beim Aussteller erhoben. Muss die Absage mehr als 6

Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen,

werden 25% der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den

letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50 %. Bei einer

Absage bis zu 6 Wochen vor bzw. Schließung während der Veranstaltung trifft den

Aussteller die volle Kostentragung. In jedem Fall sind die auf Veranlassung des

Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten.

Die vorgenannte Regelung gilt auch für den Fall, dass die Durchführung der

Veranstaltung aufgrund behördlicher Auflagen für den Veranstalter technisch oder

wirtschaftlich unmöglich wird und nicht zu realisieren ist.

In jedem Fall bleibt dem Aussteller die Möglichkeit des Nachweises eines

geringeren oder gar keinen Schadens für den Veranstalter vorbehalten.

c)

Bei einer zeitlichen Verlegung der Messe/Ausstellung kann der Aussteller

Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen, sofern er nachweist, dass sich

dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest

belegten Messe/Ausstellung ergibt.

d)

Im Falle einer Verkürzung der Veranstaltung ist der Aussteller nicht berechtigt,

Entlassung aus dem Vertrag zu verlangen oder eine Ermäßigung der Standmiete.

e)

Eine Bekanntgabe der Entscheidung erfolgt so frühzeitig wie möglich.

Schadenersatzansprüche hieraus sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

f)

Zeichnet sich nach den Erfahrungen des Veranstalters ab, dass die Messe/

Ausstellung mangels ausreichender Ausstellerbeteiligung bzw. aufgrund

unerwartet schwachen Besucherinteresses nicht den gewünschten Erfolg für

die Aussteller haben kann, kann er die Messe/Ausstellung auf einen günstigeren

Termin verschieben oder absagen.

6. Sachmängel und Schadensersatz

Sachmängel hat der Aussteller unverzüglich beim Veranstalter mündlich oder

schriftlich nach Bekanntwerden mitzuteilen. Der Aussteller hat nur dann einen

weiteren Anspruch hieraus, wenn es dem Veranstalter nicht gelingt, sobald

als vertretbar und möglich, den Mangel zu beseitigen. In diesem Fall hat der

Aussteller die Möglichkeit der angemessenen Minderung des Mietpreises.

Eine weitergehende Haftung des Veranstalters besteht nicht, es sei denn, der

Mangel beruht auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden des

Ausstellers und seiner Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht bei einem schuldhaften

Verhalten des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen im

Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten, weiter nicht bei Vorsatz und

grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber dem

genannten Personenkreis.

Die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber

dem Veranstalter besteht nicht, es sei denn, sie beruhen auf einem grob fahrlässigen

oder vorsätzlichen Handeln des Ausstellers und seiner Erfüllungsgehilfen. Dies gilt

nicht bei einem schuldhaften Verhalten des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder

seiner Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten,

weiter nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Schäden aus

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für

Direktansprüche gegenüber dem genannten Personenkreis.

7. Aufrechnung

Die Aufrechnung durch den Aussteller mit Ansprüchen gegenüber dem

Veranstalter ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht rechtskräftig

festgestellt sind, unbestritten oder vom Veranstalter anerkannt sind.

8. Untervermietung an Dritte und

Abtretungsverbot

Die Untervermietung an Dritte durch den Aussteller ist nicht gestattet. Es ist

dem Aussteller untersagt, etwaige Ansprüche gegen den Veranstalter an Dritte

abzutreten. In Ausnahmefällen kann die Untervermietung vom Veranstalter

genehmigt werden.

Die Mitaufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig.

Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes

sind vom Aussteller, sofern der Veranstalter nicht die Räumung der durch

den Untermieter belegten Fläche verlangt, 50 % der Standmiete zusätzlich zu

entrichten.

9. Gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als

Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinsamen Vertreter in der Anmeldung zu

benennen. Dieser ist gegenüber dem Veranstalter verhandlungsbevollmächtigt

und an diesen erfolgt die Rechnungsstellung.

10. Gestaltung und Ausstattung der Stände

Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann

erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.

Die Ausstattung der Stände, im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter

gestellten einheitlichen Aufbaus, ist Sache des Ausstellers.

Die Richtlinien des Veranstalters sind im Interesse eines guten Gesamtbildes

zu befolgen. Die Richtlinien gehen dem Aussteller rechtzeitig vor

Veranstaltungsbeginn zu.

Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor

Beginn der Arbeiten dem Veranstalter zur Genehmigung vorgelegt werden.

 

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Grundsätzlich enthalten die Standgebühren keine Standbegrenzungswände,

Teppichboden und Stromanschlüsse. Diese müssen gesondert bestellt werden.

Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich

zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind

dem Veranstalter bekannt zu geben.

Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig.

Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen

Genehmigung des Veranstalters.

Der Veranstalter kann verlangen, dass Messe-/Ausstellungsstände, deren Aufbau

nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen,

geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen

Aufforderung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder

Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus

dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf

Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.

11. Werbung / Lärmschutz

Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die

Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet.

Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AVMedien

jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf

ausdrücklicher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden.

Bei einem lärmerzeugenden Betrieb von Geräten über 70 db(A) durch den

Aussteller ist eine Lärmschutzkabine zwingend vorgeschrieben.

Der Veranstalter ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen, die Vorführungen

derartiger Geräte zu untersagen und erforderlichenfalls den Stand zu schließen.

Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten

und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung

eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter

Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden, soweit der Schutz der

anderen Aussteller und Besucher dies erfordert.

12. Aufbau

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der Fristen, die gesondert

bekannt gegeben werden, aufzubauen.

Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht

begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig

verfügen. Der Aussteller haftet gegenüber dem Veranstalter in diesem Falle

für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende

Kosten. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle

ausgeschlossen.

Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen den gesetzlichen

Vorschriften entsprechen.

13. Ausweise

Jeder Aussteller erhält entsprechend der Größe seines Standes für das

erforderliche Stand- und Bedienungspersonal Ausweise. Die jeweilige Anzahl

ist dem zur Verfügung gestellten Formblatt zu entnehmen. Bei nachgewiesenem

Bedarf können zusätzliche Ausweise kostenpflichtig ausgegeben werden.

Bei Missbrauch wird der Ausweis entschädigungslos entzogen. Für die Zeit des

Auf- und Abbaus bleibt die Ausgabe von Arbeitsausweisen vorbehalten.

14. Betrieb des Standes

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/

Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht

ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal

besetzt zu halten. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss

täglich nach Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden.

Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll zu trennen

nach verwertbaren Stoffen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem

Verursacherprinzip berechnet.

15. Abbau

Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise

geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in

Höhe der halben Standmiete bezahlen.

Die Messe-/Ausstellungsgegenst.ndedürfen nach Beendigung der Messe/

Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht

geltend gemacht hat. Diese Geltendmachung des Pfandrechts ist gegenüber

den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers durch den Veranstalter

mündlich auszusprechen. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände

entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes.

Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder

leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/

Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die

Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben.

Aufgebrachtes Material und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen.

Substanzen wie Klebstoffe, Öle, Fette, Farben und ähnliches müssen sofort

entfernt werden. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf

Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf

Schadenersatz bleiben davon unberührt.

Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht

abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstalter auf

Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und

Beschädigung eingelagert.

16. Anschlüsse

Allgemeinstrom geht zu Lasten des Veranstalters.

Soweit vom Aussteller Anschlüsse gewünscht werden, sind diese auf dem hierfür

vorgesehenen Formular zu bestellen. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten

des Ausstellers.

Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den vom

Veranstalter zugelassenen Firmen ausgeführt werden.

Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des

VDE und des örtlichen EVU – nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist

als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter entfernt oder

außer Betrieb gesetzt werden.

Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht

gemeldeter und nicht von den Messe-/Ausstellungsinstallateuren ausgeführter

Anschlüsse entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen

oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/ Abwasser-, Gas- und

Druckluftversorgung.

17. Haftungsbeschränkung

Der Veranstalter haftet nur für solche Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit

der vermieteten Standflächen oder Gegenstände beruhen. Weiter haftet

der Veranstalter nur für Schäden, die aufgrund vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Verhaltens im Rahmen seiner Vertragspflichten von ihm oder seinen

Erfüllungsgehilfen nachweislich zurückzuführen sind.

Dies gilt auch für Schäden an Messe- oder Ausstellungsgegenständen und an der

Standausrüstung des Ausstellers sowie Folgeschäden hieraus.

Weiter gilt dies insbesondere bei der allgemeinen Bewachung des Geländes und

der Halle durch den Veranstalter. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des

Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Aufund

Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Vertragsfirmen des Veranstalters

zulässig.

Bei Betriebsstörungen oder sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden

Ereignissen haftet der Veranstalter nur insoweit als dies auf seinem grob

fahrlässigen oder vorsätzlichem Verhalten beruht.

Eine Haftung des Veranstalters für entgangenen Gewinn oder sonstigem

Vermögensschaden wird ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob

fahrlässiges Verhalten seitens des Veranstalters hierfür ursächlich ist.

18. Fotografieren – Zeichnen – Filmen

Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messe-/

Ausstellungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen/

Personen gestattet.

19. Hausordnung

Der Veranstalter übt das Hausrecht im Messe-/Ausstellungsgelände aus. Es wird

auf die jeweilige Hausordnung verwiesen, die auf dem Messegelände ausgehängt

ist.

Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst eine Stunde

vor Beginn der Messe/Ausstellung betreten. Sie müssen Hallen und Gelände

spätestens eine Stunde nach Schluss der Messe-/Ausstellung verlassen haben.

Übernachtung im Gelände ist verboten.

Jede, durch den Aussteller oder deren Beauftragte verursachte Beschädigung

im Messegelände, seinen Gebäuden oder Einrichtungen wird nach Beendigung

der Veranstaltung auf Kosten des Verursachers durch den Veranstalter oder

Hallenbetreiber beseitigt und in Rechnung gestellt.

Es gilt in erster Linie die vorhandene Hausordnung des Veranstaltungsortes bzw.

Betreibers. Es gelten die technischen Bestimmungen und Voraussetzungen des

Veranstaltungsortes.

20. Verwirkung und Verjährung

a)

Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens 2

Wochen nach Schluss der Messe-/Ausstellung schriftlich geltend gemacht

werden, sind verwirkt. Später eingehende Ansprüche werden nicht mehr

berücksichtigt (Ausschlussfrist). Dies gilt nicht bei einem schuldhaften

Verhalten des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen im

Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten, weiter nicht bei Vorsatz und

grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber dem

genannten Personenkreis.

b)

Sämtliche Ansprüche des Ausstellers, egal ob vertraglicher oder

gesetzlicher Natur, verjähren innerhalb von sechs Monaten ab dem auf das

Veranstaltungsende folgenden Werktag. Dies gilt nicht bei einem schuldhaften

Verhalten des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen im

Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten, weiter nicht bei Vorsatz und

grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber dem

genannten Personenkreis.

21. Informationen zum Datenschutz

Der Aussteller wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses

vom Veranstalter personenbezogene Daten verarbeitet werden, um den Vertrag

durchführen zu können. Details dazu hierzu finden sich folgend und auf der

Website des Veranstalters.

22. Änderungen

Von den Messe- und Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen

bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

23. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Veranstalters in Herrenberg.

Gerichtsstand ist für den Aussteller und für den Veranstalter das Amtsgericht

Böblingen oder das Landgericht Stuttgart, sofern der Aussteller Kaufmann i. S. d.

HGB ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

24. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ungültig

sein, so blieben die übrigen Klauseln weiterhin gültig. Die betreffende Bestimmung

ist durch eine solche zu ersetzen, die dem originär angestrebten Zweck soweit als

möglich entspricht.

Stand: Mai 2020

Datenschutz

Datenschutzbestimmungen

Datenschutz hat bei der Messe Sindelfingen GmbH und Co. KG (Veranstalter)

höchste Priorität. Die Sicherheit Ihrer personenbezogenen Daten, die Sie uns

dafür in Ihrer Standanmeldung zur Verfügung gestellt haben, ist uns daher ein

wichtiges Anliegen. Wir tragen mit notwendigen technischen und organisatorischen

Maßnahmen dafür Sorge, dass Ihre Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften

und ausschließlich zu den definierten Zwecken genutzt werden. Wir werden im

Hinblick auf personenbezogene Daten von Ihnen die maßgeblichen gesetzlichen

Bestimmungen wahren (insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu).

1. Nutzung von personenbezogenen Daten

Der Veranstalter erhebt, nutzt und verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten für

die Begründung, Durchführung und Abwicklung Ihres Vertragsverhältnisses mit

dem Veranstalter, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung

oder die Beendigung der Verträge zwischen den Vertragsparteien erforderlich

ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung

personenbezogener Daten von Ihnen erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies

erfordert, erlaubt oder Sie eingewilligt haben.

2. Verarbeitung von personenbezogenen Daten

a) Ihnen ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und

Erfüllung dieses Vertrages die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art.

6 Abs. 1 lit. b) DSGVO unter anderem von dessen Name, Unternehmereigenschaft

und Adresse erforderlich sind.

b) Wir sind berechtigt, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, zum Zweck der

Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrages

das Risiko von Zahlungsausfällen auf der Kundenseite zu prüfen. Die Erhebung,

Verarbeitung und Nutzung von Daten zu diesem Zweck erfolgt auf Basis von Art.

6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.

c) Wir sind insbesondere berechtigt die personenbezogenen Daten von Ihnen an

Dritte wie unsere Partnerunternehmen zu übermitteln, wenn und soweit dies zur

Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages (z.B. für

Versand, Rechnungsstellung oder Kundenbetreuung, Standaufbau, Grundeintrag in

Katalog, Zusendung von Informationen durch Lettershops) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit.

b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1

lit. c) DSGVO erforderlich ist. Wir werden diese Daten – im Rahmen des gesetzlich

Zulässigen – unter Umständen auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung

im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) und/oder f) DSGVO an Dritte (z.B. Inkasso-

Unternehmen) weiterleiten.

3. Dauer der Verarbeitung

Sofern nicht eine gesetzliche Pflicht entgegensteht, werden die personenbezogenen

Daten nur bis zum Erreichen des Zwecks oder wenn der Zweck nicht mehr erreicht

werden kann von uns verarbeitet und anschließend gelöscht. Andernfalls erfolgt die

Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

4. Rechte des Kunden

Sie können als Kunde einer etwaigen Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten

(I) für die erforderliche Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse

oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die uns übertragen wurde oder (II) zur

erforderlichen Wahrung der berechtigten Interessen von uns oder eines Dritten – wie

ggf. nach der vorstehenden Ziffer 5 – nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO jederzeit durch eine

formlose Mitteilung uns gegenüber widersprechen. Wenn wir keine überwiegenden

zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verwendung nachweisen können,

werden wir die betroffenen Daten nach Erhalt des Widerspruchs nicht mehr für

diese Zwecke verwenden. Sie können gleichfalls einer etwaigen Verwendung Ihrer

personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung nach Art. 21 Abs. 2

DSGVO jederzeit unentgeltlich durch eine formlose Mitteilung uns gegenüber mit

Wirkung für die Zukunft widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs werden wir

die betroffenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verwenden.

5. Veröffentlichung

Im Rahmen Ihrer Einwilligung werden Ihre personenbezogenen Daten zu

Marketingzwecken veröffentlicht. Die Einwilligung umfasst die Veröffentlichung z.B.

auf der Veranstaltungswebsite, in Messekatalogen, in Prospekten und Pressetexten

sowie in Sonderveröffentlichungen durch Tageszeitungen und auf der Messe.

6. Auskünfte / Stand

Die Messe Sindelfingen GmbH und Co. KG ist die verantwortliche Stelle für

sämtlichen datenschutzbezogenen Fragen sowie für die Ausübung der vorstehend

beschriebenen Rechte. Ihre Anfragen können Sie an den Datenschutzbeauftragten

unter datenschutz@messe-sindelfingen.de richten.

7. Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

Sie haben gem. Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde,

wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden Daten

gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Das Beschwerderecht kann

insbesondere bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat Ihres Aufenthaltsorts,

Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend gemacht

werden.

Stand: Mai 2020

Allgemeine Vertragsbedingungen der Messe Sindelfingen GmbH & Co. KG 3/3

in Ergänzung der Allgemeinen Vertragsbedingungen:

§ 5 g): Messeabsage aufgrund Coronavirus SARS-CoV-2

Wird die Messe vor Eröffnung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 durch den

Veranstalter oder die zuständige Behörde abgesagt, wird die Standmiete vom

Veranstalter zu 100% zurückerstattet. §5 Höhere Gewalt und Absage, wird in

diesem Fall ausgesetzt.

Alle vom Aussteller getätigten und noch nicht in Anspruch genommenen

Standbaubestellungen werden erstattet. In Anspruch genommene Leistungen vom

Veranstalter oder Dienstleister werden abgerechnet. Der Veranstalter hat derart

schwerwiegende Entscheidungen so frühzeitig wie möglich bekannt zu geben.

Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

Stand: Mai 2020

Projektleitung/ Organisation:

Manuela Schabla

Vertrieb und fachliche Beratung:

Jan Billion

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